AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Baumaschinen Schmittinger GmbH

I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltung
1. Wir arbeiten ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle zwischen unseren Kunden und uns geschlossenen Verträgen jeder Art gelten, insbesondere über den Verkauf und/oder die Vermietung von allen unseren Fahrzeugen jeglicher Art, Baumaschinen, Geräten, Werkzeugen, Maschinen, für Montage- bzw. Reparaturarbeiten, usw.

2. Bei Verträgen mit Unternehmern gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen außerdem für alle künftigen Verträge, selbst wenn wir nicht noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen.

3. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für unsere Vertragsbeziehungen unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn wir mögliche Verträge mit dem Kunden vorbehaltslos ausführen in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden.

§ 2 Anwendbares Recht
1. Für alle unsere Verträge gilt deutsches Recht.
2. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

§ 3 Verbraucher, Unternehmer
1. Als Verbraucher bezeichnen wir in Übereinstimmung mit § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Als Unternehmer bezeichnen wir entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 4 Angebote und Vertragsschluss
1. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Wir behalten uns an allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Die versandten oder vorliegenden Angebote, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospekte, usw. stellen keine verbindlichen Vertragsangebote dar, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

3. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Werkvertrags zu verstehen ist, können wir innerhalb von 10 Tagen nach deren Eingang bei uns unter anderemdurch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung und ohne Transportkosten, falls nicht abweichende Regelungen mit dem Kunden getroffen wurden.

2. In Verträgen mit einem Verbraucher sind die Mehrwertsteuer und die Verpackungskosten im Preis enthalten.

3. Bei Verträgen mit Unternehmern ist die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich zu zahlen. Der Unternehmer schuldet auch die Transportkosten.

4. Die Preise sind sofort fällig und ohne jeglichen Abzug, insbesondere ohne Skontoabzug, bar zu entrichten. Bei Versendung unserer Lieferungen bzw. Waren wird die Rechnung sofort mit ihrem Eingang beim Käufer/Mieter zahlungsfällig.

5. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Werden ausnahmsweise Scheckzahlungen akzeptiert, erfolgt die Zahlung erst mit endgültiger Einlösung des Schecks.

§ 6 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Mängelrügen geltend gemacht werden. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von uns anerkannt werden.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn sein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Gegenanspruch muss ferner rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sein.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die wir nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Können wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten oder geraten wir aus sonstigen Gründen in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die Nachfristsetzung soll in Textform erfolgen.

3. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde, soweit er Verbraucher ist, vom Vertrag zurücktreten.

4. Wir haften dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Bei höherer Gewalt, unter anderem Streik bei uns oder bei Drittbetrieben, kriegerischen Auseinandersetzungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Sollte ein Ende des der höheren Gewalt zugrundeliegenden Zustands nicht absehbar sein, können beide Vertragsparteien nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5. Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Kardinalpflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Ist der Kunde Unternehmer, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass unsere Schadensersatzleistung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Der Unternehmer kann bei einem von uns zu vertretenden Lieferverzug für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung von 3 % des Lieferwerts, maximal 15 % des Lieferwerts geltend machen. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche oder Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruchs wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

7. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 8 Zahlungsverzug des Kunden
1. Gerät der Kunde, soweit er Verbraucher ist, mit der Zahlung unserer Forderung, gleich welcher Vertrag mit uns abgeschlossen wurde, in Verzug, können wir von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB) verlangen. Ist unser Kunde Unternehmer, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.

2. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Auch können wir aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

3. Unsere Kunden geraten mit der Zahlung unserer Rechnungen spätestens dann in Verzug, wenn sie die Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlenaufstellung zahlen. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher, kommt ein Unternehmer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Leistung in Verzug.

§ 9 Haftung
1. Wir haften bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Wir haften ferner, wenn bei Verletzung des Produkthaftungsgesetzes Personenschäden und/oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen entstehen.

3. Bei Schäden von Unternehmern, die nicht von den vorstehenden Absätzen erfasst werden, die auf vorsätzlichen und grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen oder auf Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, falls wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.

4. Haben wir für die Ware oder Teile der Ware eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben, haften wir auch im Rahmen der Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens klar von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

5. Wir haften für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, falls durch die Fahrlässigkeit wesentliche Vertragspflichten oder eine Kardinalspflicht verletzt werden.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen und die Gültigkeit des Vertrages nicht.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Sind unsere Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen (Unternehmer) ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen, einschließlich etwaiger Wechselklagen und sämtliche sonstigen möglichen Streitigkeiten aus den zwischen uns und diesen kaufmännischen Vertragspartnern geschlossenen Verträgen, insbesondere Kauf-, Miet-, Werkverträge unser Firmensitz, also Amtsgericht Nürtingen oder Landgericht Stuttgart.

2. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder falls der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt ist.

II. Zusatzbedingungen für Kaufverträge
§ 1 Beschaffenheit
1. Soweit Eigenschaften der Kaufgegenstände beschrieben oder der Werbung entnommen werden können, übernehmen wir keine Garantie für das Vorhandensein dieser Eigenschaften. Wir garantieren auch nicht dafür, dass der Kaufgegenstand nach den Vorstellungen des Kunden genutzt werden kann. Ebenso wenig übernehmen wir eine Garantie dafür, dass der Kaufgegenstand für eine bestimmte Zeit seine ursprüngliche Beschaffenheit behält.

2. Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen richtet sich die Beschaffenheit dieses Gegenstandes nach dessen tatsächlichem Zustand. Der Käufer ist berechtigt, den Zustand sorgfältig und eingehend vor Vertragsschluss zu prüfen. Der tatsächliche Zustand stellt eine vertragsgerechte Leistung dar. Er rechtfertigt keine Mängelansprüche des Käufers.

3. Ist ein Unternehmer unser Vertragspartner, bestehen mögliche Mängelansprüche des Käufers außerdem nur dann, wenn er den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 2 Mängelhaftung
1. Ist ein von uns verkaufter neuer Kaufgegenstand mangelhaft, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, ohne dass der Kunde berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist für die Nacherfüllung zu gewähren. Sollten wir jedoch wegen der gesetzlichen Regelungen berechtigt sein, die Nacherfüllung zu verweigern, stehen dem Kunden die übrigen gesetzlichen Rechte zu.

2. Ist der Käufer Verbraucher, erfolgt die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung von neuen Waren bzw. Kaufgegenständen. Solange wir zur Nacherfüllung berechtigt sind, kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

3. Mit dem zweiten vergeblichen Versuch gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Dem Käufer stehen erst dann Schadensersatzansprüche zu, wenn die Nacherfüllung durch uns endgültig fehlgeschlagen ist.

§ 3 Verjährung
1. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Gegenstände, die nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen werden, werden Mängelansprüche des Käufers ausgeschlossen. Werden einem Verbraucher gebrauchte Gegenstände verkauft, verjähren dessen Mängelansprüche innerhalb von 1 Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstands.

Diese Ausschlüsse gelten nicht, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelten oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich handelten.

2. Bei Lieferung von neuen Gegenständen verjähren Mängelansprüche des Käufers, falls er nicht Verbraucher ist, wegen eines Mangels 1 Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstands. Bei Verträgen mit Verbrauchern verjähren Mängelansprüche innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstands.

Dies gilt nicht, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich handelten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Sollte der Käufer ausnahmsweise den Kaufpreis nicht sofort oder vollständig zahlen, behalten wir uns das Eigentum am Kaufgegenstand vor bis zum Eingang aller Zahlungen, die der Käufer aus dem Vertrag schuldet, einschließlich der Verzugszinsen und Verzugskosten.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist jederzeit verpflichtet, uns eine Mehrfassung der Versicherungs-Police zu übermitteln und nachzuweisen, dass die Versicherung durch Zahlung der Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß aufrechterhalten wird.

3. Falls Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware erforderlich werden, muss der Käufer diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen oder durchführen lassen.

4. Wird der uns wegen des Eigentumsvorhalts noch gehörende Kaufgegenstand von Dritten beeinträchtigt, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von diesen Beeinträchtigungen zu unterrichten. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die uns bei einer Verletzung dieser Informationspflicht entstehen. Der Käufer schuldet ferner jegliche Aufwendungen, die uns durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen etwaige Zugriffe Dritter auf unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware entstehen.

5. Dem Käufer wird nicht gestattet, die Vorbehaltsware an Dritte weiter zu veräußern. Dennoch tritt der Käufer rein vorsorglich bereits jetzt jegliche Forderungen an uns ab, die aus einem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegenüber den Dritten entstehen. Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen, gleich ob aus Kauf-, Werk- oder Mietverträgen. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

Der Käufer ist verpflichtet, uns umfassend Auskunft über seinen möglichen Erwerber zu erteilen, insbesondere dessen Anschrift, Namen, die Höhe seiner Forderung und etwaige Einwendungen seines Erwerbers gegen seine Forderung.

Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6. Dem Käufer ist nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder zu verpfänden.

7. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn er seine Zahlungspflichten trotz Mahnung durch uns verletzt, können wir nach Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstände verlangen. Die Rücknahme des Kaufgegenstands bedeutet unseren Rücktritt vom Vertrag. Pfänden wir die Ware, ist hierin ebenfalls ein Vertragsrücktritt durch uns zu sehen.

8. Nach Rückerhalt des Kaufgegenstands können wir diesen verwerten. Der Verkaufserlös ist auf die uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Wir sind berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten nach unserem Ermessen auszuwählen.

10. Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Kunde unsere sämtlichen Forderungen ihm gegenüber bezahlt hat.

III. Zusatzbedingungen für Mietverträge
§ 1 Mietdauer
Enthält der Mietvertrag keine Regelungen über die Dauer der Überlassung, beläuft sich die Mietzeit auf mindestens 1 Woche.
Wünscht der Kunde eine Verlängerung des Mietvertrags, können wir diese jederzeit ohne Begründung ablehnen.

§ 2 Übergabe der Mietsache
1. Die Mietsache wird in unseren Geschäftsräumen bzw. Lager an den Mieter im ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand übergeben. Fahrzeuge oder sonstige Geräte werden vollgetankt.
Die Mietsache ist uns am Ende des Mietvertrags in unseren Geschäftsräumen bzw. dem Lager zurückzugeben.

2. Wird die Mietsache auf Wunsch des Mieters zu einem Einsatzort oder einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz transportiert, schuldet der Mieter sämtliche Verlade-, Fracht- und Transportkosten einschließlich der Versicherungskosten für den durchzuführenden Transport. Der Mieter schuldet auch etwaige Betriebsmittel für den Transport.
Diese Kostenregelung gilt auch, wenn die Mietsache auf Wunsch des Mieters von uns vom Einsatzort des Kunden zu unseren Geschäftsräumen bzw. unserem Lager zurücktransportiert wird.

3. Mit dem Verlassen des Mietgegenstands von unseren Geschäftsräumen bzw. Lager geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung auf den Mieter über.

§ 3 Miete
Die Miete ist jeweils im Voraus zu zahlen für die vereinbarte Mietzeit entsprechend der Regelung des Mietvertrags. Sollte der Mietvertrag verlängert werden, wird die Miete jeweils mit Beginn des Verlängerungszeitraums im Voraus fällig.

Sollte der Mietvertrag eine längere Mietzeit vorsehen, ist die Miete jeweils wöchentlich im Voraus fällig.

§ 4 Fristlose Kündigung
1. Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete nicht, können wir den Mietvertrag nach einmaliger Mahnung der Miete fristlos kündigen und die sofortige Herausgabe des Mietgegenstands verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Mietgegenstand beim Mieter und/oder dem jeweiligen Einsatzort des Mietgegenstands bei Dritten, kostenpflichtig abzuholen.

2. Der Mieter ist bei fristloser Kündigung nicht berechtigt, die Abholung des Mietgegenstands durch uns zu verhindern. Er darf insbesondere nicht etwaige Dritte veranlassen, die Herausgabe des Mietgegenstands abzulehnen.

§ 5 Nutzungsrecht
1. Der Mieter kann die Mietsache entsprechend ihrem Verwendungszweck nutzen. Er hat sie sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Der Mieter wird von uns in den Gebrauch und die ordnungsgemäße Handhabung des Mietgegenstands eingewiesen. Der Mietgegenstand darf nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Jede Überbeanspruchung ist zu vermeiden. Insbesondere dürfen Arbeitsbühnen nicht als Hebekran oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Auf Anfrage stellen wir dem Mieter für die Eignungsprüfung Arbeitsdiagramme, technische Daten, usw. auch vor Abschluss eines Vertrages zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, täglich den Motor, den Hydraulikölstand und den Wasserstand der Batterie zu prüfen. Bei Mängeln muss er diese sofort auffüllen. Der Mieter ist verpflichtet, bei groben Arbeiten die Geräte zu schützen, sie insbesondere ausreichend abzudecken (z.B. bei Arbeitsbühnen), dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Spritz- und Sandstrahlarbeiten sind verboten.
Mietet der Mieter eine Maschine ist er verpflichtet, diese nur von den Mitarbeitern bedienen zu lassen, die die einschlägigen Bestimmungen der UVV und der Bestimmungen der StVO (Straßenverkehrsordnung) beherrschen und exakt beachten. Das Bedienungspersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein. Sollte der Mieter über derartiges Bedienungspersonal nicht verfügen, sind wir bereit, einen Mitarbeiter/Monteur des Mieters fachgerecht auf Kosten des Mieters einzuweisen.
Sollte der Mieter fachlich ungeeignetes Personal für die Bedienung der Maschine einsetzen, können wir das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Treten wegen Betriebsstoffmangels Schäden auf, haftet der Mieter hierfür für jeglichen Schaden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor jeder Überbeanspruchung zu schützen, z.B. dürfen Sandstrahlarbeiten nicht durchgeführt werden. Verursacht der Mieter Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, hat er uns diese zu erstatten.
3. Treten Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit auf, ist der Mieter verpflichtet, den Betrieb sofort einzustellen und uns umgehend zu benachrichtigen. Wird der Mietgegenstand beschädigt, hat uns der Mieter dies innerhalb von einem Arbeitstag mitzuteilen. Sollte an dem Mietgerät während der Einsatzzeit ein Defekt auftreten und/oder festgestellt werden, muss der Mieter das Gerät sofort stilllegen und uns umgehend vom Defekt informieren. Der Mieter ist verpflichtet, vor einem weiteren Einsatz des Gerätes unsere Anweisungen und Entscheidungen abzuwarten.
4. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Mietsache am Ende der Mietzeit in ordnungsgemäßem betriebsbereitem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Fahrzeuge oder Geräte sind vollzutanken, Getriebeöl ist nachzufüllen, usw.
5. Grundlage des Mietvertrags ist, dass der Mieter die Mietsache arbeitstäglich (von Montag bis Freitag einschließlich) höchstens 8 Stunden nutzt. Nutzt der Mieter die Mietsache auch an Wochenenden oder Feiertagen erhöht sich die Miete jeweils um den vereinbarten Mietpreis pro Tag. Verlängert sich die arbeitstägliche Mietzeit, ist der Mieter verpflichtet, für jede arbeitstäglich angefallene zusätzliche Stunde über 8 Stunden hinaus 1/8 des vereinbarten Mietpreises pro Tag zusätzlich an uns zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung entfällt nicht, wenn der Mieter den Mietgegenstand an anderen Tagen weniger als 8 Stunden nutzt.

§ 6 Versicherung
Wir versichern die Mietsachen auf Kosten des Kunden gegen Maschinenbruch, Brand, Diebstahl und Sachbeschädigung mit z.Zt. 5% von dem jeweiligen Netto-Mietpreis, bei Beschädigung des Mietgegenstandes wird ein Selbstbehalt je nach Neupreis des Gerätes wie folgt dem Kunden in Rechnung gestellt:
Neuwert bis 2.500,00€ = 500,00€ Selbstbehalt
Neuwert bis 20.000,00€ = 1.000,00€ Selbstbehalt
Neuwert bis 50.000,00€ = 1.500,00€ Selbstbehalt
Neuwert bis 100.000,00€ = 2.500,00€ Selbstbehalt
Neuwert ab 100.000,00€ = 4.000,00€ Selbstbehalt
bei Diebstahl werden 25% des Neupreises berechnet.

Entstehen dem Kunden Schäden durch strafrechtliche Einwirkungen auf die Mietsache u.a. Diebstahl, Sachbeschädigung usw. haften wir für etwaige Schäden des Kunden nicht, insbesondere nicht für etwaige Ausfallschäden, Vertragsstrafen wegen Verzögerung usw. Wir sind auch nicht verpflichtet, dem Kunden an Stelle der betroffenen Mietsache ersatzweise eine andere Mietsache zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Mängelrüge
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Abholung bzw. Versendung auf seine Kosten zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen. In diesem Falle wird ein Übernahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. Erkennbare Mängel des Mietgegenstands muss der Mieter unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter schriftlich anzeigen, falls die Mängel nicht bereits im Übernahmeprotokoll aufgenommen wurden. Versäumt der Mieter diese unverzügliche Rüge, kann er erkennbare Mängel nicht mehr rügen.

2. Wir sind verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe gerügten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Wir sind berechtigt, dem Mieter anstelle des übergebenen Mietgegenstands einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, wie er den Vereinbarungen nach dem Mietvertrag entspricht. In diesem Falle sind Mängelansprüche des Mieters, z.B. ein Rücktrittsrecht, ausgeschlossen.

Verstreicht eine uns wegen der Mängel vom Mieter gesetzte Nachfrist, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, wenn wir das Verstreichen der Frist zu vertreten haben. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen, in denen die Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels bei uns fehlschlägt.

3. Tritt am Beginn oder während des Mietverhältnisses ein Mangel am Mietgegenstand auf, der die Funktionsuntüchtigkeit des Mietgegenstands bewirkt, verlängert sich die Mietzeit um den Zeitraum der Funktionsuntüchtigkeit, wenn der Mieter seiner Obliegenheit nachgekommen ist, den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Dritte
1. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen, gleich aus welchem Anlass und für welchen Zeitraum. Der Mieter darf den Mietgegenstand insbesondere nicht untervermieten oder verpfänden.

2. Sollte der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt werden, hat der Mieter dies uns sofort schriftlich anzuzeigen. Der Mieter ist gleichzeitig verpflichtet, den Dritten von unserem Eigentum zu informieren.

§ 9 Mängelhaftung
1. Der Mieter muss sämtliche Mängel des Mietgegenstands, die durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung von ihm verursacht wurden, unverzüglich melden und im Rahmen unserer Versicherungsbedingungen erstatten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, die durch den ordnungsgemäßen Gebrauch entstehenden laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu übernehmen bis zu einem Wert von 3 % des Wertes des Mietgegenstands. Bei größeren Aufwendungen trägt der Mieter 3 % dieser Kosten. Die weiteren Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten übernehmen wir.
2. Wir übernehmen keine Haftung bei Geräteausfall und Folgekosten. Dem Mieter stehen Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, gegen uns nur dann zu, wenn uns Vorsatz oder grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben. Diese Schadensersatzpflicht geht jedoch nur soweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bezüglich des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung unsererseits wird ausgeschlossen.

§ 9 Besichtigungsrecht
Wir sind jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Wir können das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns insoweit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. Er hat uns insbesondere darüber zu informieren, an welchem Einsatzort der Mietgegenstand eingesetzt wird bzw. sich befindet.

V. Zusatzbedingungen für Reparaturen, Montagen, Kundendienstleistungen
§ 1 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge für Werkleistungen sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen. Häufig lässt sich der notwenige Aufwand zur Beseitigung der Schäden nicht präzise vorhersagen, speziell bei größeren Schäden. Ein Kostenvoranschlag kann nur einen unverbindlichen Anhaltspunkt geben.

§ 2 Preise
Die Reparaturen richten sich nach unserer Preisliste. Werden wir außerhalb unserer Geschäftsräume tätig, berechnen wir zusätzlich zu den Stundensätzen die Kosten für den Fahrtaufwand, Rüstkosten, zusätzliche Montagekosten.

§ 3 Mängel
Treten Mängel unserer Werkleistungen auf, ist das Recht des Kunden ausgeschlossen, vom Vertrag zurückzutreten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Kunden nur das Recht auf Minderung zu.

§ 4 Verjährung
Etwaige Mängelansprüche wegen der von uns durchgeführten Reparaturen, Montagen, usw. verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Abnahme unserer Leistung.

§ 5 Abnahme
Haben wir die Reparatur ausgeführt, wird der Kunde unverzüglich informiert und aufgefordert, den reparierten Gegenstand abzuholen. Sollte der Kunde das reparierte Gerät bzw. den reparierten Gegenstand nicht innerhalb 1 Woche abgeholt haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über, sofern wir nicht den Gegenstand vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen.

Wir sind ferner berechtigt, angemessene Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung, Parken des reparierten Gegenstands zu verlangen.

§ 6 Pfandrecht
An den von uns reparierten Gegenständen steht uns ein Pfandrecht zu bis zur Zahlung der jeweiligen Reparaturkosten. Das Pfandrecht erlischt bei Rückgabe des reparierten Gegenstands an den Kunden.

Holt der Kunde den reparierten Gegenstand trotz Verzuges nicht ab, können wir dem Kunden für die Abholung eine weitere Frist von 1 Monat setzen und ihm androhen, dass wir nach Ablauf dieser Frist diesen Gegenstand freihändig veräußern. Ein etwaiger Pfanderlös dient in erster Linie dazu, unsere Forderungen gegen den Kunden auszugleichen einschließlich unserer Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung des reparierten Gegenstands und die Kosten für dessen Verwertung. Ein etwaiger Überschuss steht dem Kunden zu.