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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Baumaschinen Schmittinger GmbH

I. Allgemeines

§ 1 Allgemeines
Wir arbeiten ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingurigen unserer Kunden sind unwirksam, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Ebenso wenig gelten Klauseln der Kunden, soweit hierauf in etwaigen Bestätigungs bzw. Begleitschreiben Bezug genommen wird.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss
1. Die von uns versandten Unterlagen, Angebote, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben, Prospekte, Werbeunterlagten, stellen keine für uns verbindlichen Vertragsangebote dar. Sie sind unverbindliche Beschreibungen.

2. Der Vertrag kommt unter Abwesenden erst dadurch zustande, dass wir ein uns vom Kunden unterbreitetes Angebot schriftlich bestätigen bzw. annehmen. Der Kunde ist an sein uns zugeleitetes Angebot 14 Werktage gebunden.

3. Soweit unsere Mitarbeiter vor Vertragsschluss mündliche Absprachen treffen, Angaben machen usw., sind diese nur gültig, wenn sie später in unserem Bestätigungsschreiben bzw. dem Vertrag schriftlich fixiert werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise werden jeweils in EUR berechnet. Sie gelten ab Werk. Die Transport- und Verpackungskosten, Versicherungsgebühren usw. sind vom Kunden zusätzlich zu zahlen. Bei unseren Preisen handelt es sich um Nettopreise, die Umsatzsteuer ist jeweils in der geltenden Höhe zu addieren.

2. Die Preise richten sich im gewerblichen bzw. kaufmännischen Verkehr nach unserer im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Preisliste. Wir sind ferner berechtigt, Umsatzsteuererhöhungen, die nach Vertragsab schluss eingetreten sind, auf unsere Kunden um zu legen. Im nichtkaufmännischen Verkehr gilt dies nur, soweit die Lieferungen vertragsgemäß zumindest vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen.

3. Soweit nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen bar und ohne jeglichen Abzug zu leisten.

4. Wechsel werden nicht akzeptiert. Sollten wir ausnahmsweise Wechsel entgegen nehmen, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Die Diskont und Wechselspesen, die Wechselsteuer gehen zu Lasten unseres Kunden, diese sind sofort zahlungsfällig. Soweit wir ausnahmsweise Schecks annehmen, erfolgt dies erfüllungshalber.

§ 4 Lieferzeit
1. Soweit wir in unserem Bestätigungsschreiben bzw. dem Vertrag nicht verbindliche Lieferfristen zusagen, sind etwaige angegebene Lieferzeiten gänzlich unverbindlich.

2. Bei Eintritt von höherer Gewalt, u.a. Streik in unserem Betrieb oder Drittbetrieben, Mangel an Werkstoffen oder Arbeitskräften, kriegerischen Auseinandersetzungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Sollte ein Ende des der höheren Gewalt zugrunde liegenden Zustands nicht absehbar sein, können beide Vertragsschließende nach Setzen von angemessenen Nachfristen vom Vertrag zurück treten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

§ 5 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

2. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht oder die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Gewährleistung, Haftung
1. Für Schäden infolge natürlicherAbnutzung oder bestimmungsmäßigem Gebrauch übernehmen wir keine Gewähr. Wir haften ferner nicht, wenn der Kunde eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten durchführt oder durch Dritte hat durchführen lassen.

2. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf ein Recht des Kunden auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Ist diese Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können wir diese verweigern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlleferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Bei unerheblichen Mängeln haften wir nur auf Minderung.

4. Wir haften bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden wesentliche Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit verletzt, wird unsere Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbegrenzungen gelten auch, wenn unsere Erfüllungsgehilfen oder Vertreter handeln und wenn wir, unsere Erfüllungsgehilfen oder Vertreter für etwaige Handlungen bei vorvertraglichen und/oder vertraglichen Verhandlungen (culpa in contrahende sowie positive Vertragsverletzung) einstehen sollen.

5. Wird durch von uns zu vertretende leichte Fahrlässigkeit die Leistung unmöglich, werden etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden beschränkt auf den Ersatz des typischermeise vorhersehbaren Schadens.

6. Unabhängig von diesen Haftungsbegrenzungen sind wir bei fahrlässigem Verhalten nur soweit ematzpflichtig, als der Schaden durch eine Versicherung gedeckt worden ist oder durch Abschluss einer in Deutschland residierenden Versicherung unter Vereinbarung von allgemein üblichen tarifmäßigen Prämien hätte gedeckt worden können.

§ 7 Verzug
1. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Soweit der Kunde in Zahiungsverzug gerät, sind wir außerdem berechtigt, künftige Lieferungen nur gegen Barzahlung der jeweiligen Lieferung durchzuführen.

2. Geraten wir in Lieferverzug, hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzen. Unsere Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung bei höherer Gewalt, Streiks sowie wenn wir durch Vorlieferanten nicht beliefert wurden, falls wir in letztgenannter Alternative ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und auch insoweit nicht beliefert wurden.

3. Geraten wir durch leichte Fahrlässigkeit in Verzug, werden etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden beschränkt auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

§ 8 Datenschutz
Die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis anfallenden personenbezogenen Daten werden wir im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen.

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die übrigen nicht.

§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Seiten das Anntsgercht Nürtingen oder das Landgericht Stuttgart, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Gerichtsstand Stuttgart wird außerdem vereinbart, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

II. Zusatzbedingungen für Kaufverträge

§ 1 Beschaffenheit
Soweit die Kaufgegenstände beschrieben werden, übernehmen wir insoweit keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache, ihre rechtlichen Verhältnisse oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.

§ 2 Verjährung der Mängelansprüche
1. Beim Verkauf neuer Kaufgegenstände verjähren Mängelansprüche unseres Kunden nach 1 Jahr, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist und wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich handelten. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, falls wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich handelten.

2. Ist der Kunde kein Verbraucher, wird bei Verkauf gebrauchter Sachen jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich handelten. Ist unser Kunde Verbraucher, verjähren Gewährleistungsansprüche wegen des Verkaufs gebrauchter Sachen innerhalb eines Jahres, sofern nicht unsererseits vorsätzliches Verhalten vorliegt.

3. Die Verjährungsfrist beginnt nach gesetzlicher Regelung.

4. Soweit wir gewährleistungspflichtig sind, hat unser Kunde, falls er nicht Verbraucher ist, die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands zu beweisen. Dies gilt jedenfalls für die Mängel oder Mängelerscheinungen, die üblicherweise in entsprechender Form aufgrund natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder den üblichen Gebrauch des Kaufgegenstands zurück zu führen sind.

§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kunde Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere jeweilige Saldeforderung. Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut sorgsam und pfleglich zu behandeln.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Der Kunde tritt dennoch bereits jetzt jegliche Forderungen aus einem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegenüber seinem Vertragspartner an uns ab zur Sicherung sämtlicher Forderungen unsererseits aus dem Geschaftsverhältnis, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wurde und ob wir ausnahmsweise unsere Zustimmung hierzu erteilt haben sollten. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt vorsorglich an. Der Kunde ist uns auskunftspflichtig über Person und Anschrift des jeweiligen Dritten, die Höhe seiner Forderung diesem gegenüber und dessen etwaige Einwendungen gegen die Kundenforderung nach Grund und Höhe.

3. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Ersatz von Kosten und Zinsen um mehr als 250/o, sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl insoweit verpflichtet, dass der Wert der bestehen bleibenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um nicht mehr als 25% übersteigt.

4. Der Kunde ist verpflichtet, uns sofort zu unterrichten, falls Dritte unser Eigentum, auch soweit es das Vorbehaltseigentum betrifft, beeinträchtigen, gleich in welcher Form. Gleichzeitig ist der Dritte schriftlich auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

5. Der Eigentumsvorbehalt erlischt, soweit ein vollständiger Kontoausgleich erfolgt.

III. Zusatzbedingungen für Mietverträge


§ 1 Mietdauer
Der Mietvertrag beginnt und endet nach den vertraglichen Regelungen. Wird eine Mietzeit nicht festgelegt, beträgt diese mindestens einen Monat. Der Mietvertrag endet jeweils, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wünscht der Kunde einE Verlängerung des Mietvertrags, müssen wir dieser nicht zustimmen.

§ 2 Übergabe der Mietsache
1. Die Mietsache wird üblicherweise in unseren Geschäftsräumen bzw. unserem Lager an den Kunden übergeben. Die Mietsache ist hier vom Kunden wieder zurück zu geben, unabhängig von dem Ort des Einsatzes der Mietsache.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache sorgsam und pfleglich zu behandeln, sie nach den üblichen Regeln auf seine Kosten zu warten usw. Er ist insbesondere verpflichtet, darauf zu achten, dass die Mietsache bis zur Rückgabe an uns nicht beschädigt wird oder abhanden kommt.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Mietsache in ordnungsgemäßem betriebsbereitem und gereinigtem Zustand zurück zu geben. Die Fahrzeuge bzw. Geräte sind voll zu tanken.

4. Transportieren wir die Mietsache auf Wunsch des Kunden zu dessen Einsatzort oder zu einem anderen Ort, ist der Kunde verpflichtet, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird, die Verlade-, Fracht- und Transportkosten einschließlich der Kosten für eine Versicherung zu zahlen. Der Kunde ist auch verpflichtet, etwaige Betriebsmittel zu bezahlen Dies gilt auch für einen etwaigen Rücktransport der Mietsache zu unseren Geschäftsräumen bzw. Lager durch uns.

5. Verlangt der Kunde von uns den Rücktransport der Mietsache, werden wir dies unverzüglich veranlassen, spätestens innerhalb von 4 Arbeitstagen. Der Kunde ist bis zur Abholung der Mietsache verpflichtet diese sorgfältig so zu verwehren, dass keinerlei Schäden, auch nicht durch strafrechtliche Einwirkungen Dritter, entstehen.

§ 3 Einweisung
Der Kunde wird von uns in den Gebrauch und die ordnungsgemäße Handhabung der Mietsache eingewiesen. Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, werden von uns nicht erstattet.

§ 4 Nutzungsdauer
Die Mietverträge gehen davon aus, dass die Mietsache arbeitstäglich maximal 8 Stunden genutzt wird. Verlängert sich die Einsatzzeit, erhöht sich der vereinbarte Mietzins anteilsmäßig für jede Stunde um 1/8 der laut Mietvertrag für den jeweiligen Einsatztag festgesetzten Miete.

§ 5 Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, gleich aus welchem Anlass und für welchen Zeitraum.

§ 6 Haftung
Werden die dem Kunden überlassenen Mietsachen durch strafrechtliche Einwirkungen, wie z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl beschädigt oder kommen sie abhanden, ist der Kunde verpflichtet, den uns hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 7 Ausfallschäden
Treten Mängel an der Mietsache auf und haben wir diese zu vertreten, werden etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit er nicht Verbraucher ist, wegen entgangenen Gewinns, Umsatzausfällen, Aufwendungen für den laufenden Geschäftsbetrieb, usw. ausgeschlossen.

§ 8 Mängel an der Mietsache
Gibt der Kunde uns die Mietsache in mangelhaftem oder ungreinigtem Zustand zurück und hat er diesen Zustand zu vertreten, schuldet der Kunde die für eine ordnungsgemäße Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung der Mietsache erforderlichen Kosten. Außerdem verlängert sich die kostenpflichtige Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Instandhaltung bzw. Instandsetzung unter normalen geschäftlichen Verhältnissen erforderlich ist.

§ 9 Diebstahl, Verlust
1. Entstehen dem Kunden Schäden durch strafrechtliche Einwirkungen auf die Mietsache, u.a. Diebstahl, Sachbeschädigung, usw., haften wir für etwaige Schäden des Kunden nicht, insbesondere nicht für etwaige Ausfallschäden, Vertragsstrafen wegen Verzögerung, usw. Wir sind auch nicht verpflichtet, dem Kunden an Stelle der betroffenen Mietsache ersatzweise eine andere Mietsache zur Verfügung zu stelien.

2. Entstehen dem Kunden Verluste durch strafrechtliche oder Vertragswidrige Einwirkungen auf die Mietsache, haften wir hierfür nicht.

§ 10 Versicherungen
1. Wir versichern die Mietsachen auf Kosten des Kunden gegen Maschinenbruch, wobei ein Selbstbehalt von EUR 1.000,00 existiert und gegen Diebstahl, wobei ein Selbstbehalt von 25% vereinbart ist. Die Preise für die Versicherung werden pauschaliert entsprechend unserer Preisliste. Der Kunde kann nur dann auf den Abschluss einer Versicherung verzichten, wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hat und uns dies vor Übergabe der Mietsache durch Vorlage schriftlicher Unterlagen nachweist.
2. Dem Kunden wird empfohlen, eine zusätzliche Versicherung auf eigene Kosten abzuschliessen, die etwaige Einwirkungen auf die Mietsache durch Machinenbruch, Brand, Diebstahl, o.ä. betragsmäßig vollständig abdeckt.

IV. Zusatzbedingungen für Reparaturen, Montagen, Kundendienstleistungen


§ 1 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich vermerken. Speziell bei großen Schäden ist oft der konkrete Schadensumfang nicht vorhersehbar, weshalb Kostenvoranschläge generell nur grobe Anhaltspunkte gewähren können.

§ 2 Preise
Setzen wir Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden außerhalb unserer Geschäftsräume ein, werden die jeweiligen Verrechnungssätze für Rüst, Montage und Fahrstunden berechnet sowie die Kosten für den Betrieb des Einsatzfahrzeugs. Die Preise können jederzeit bei uns ertragt werden.

§ 3 Verjährung
Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe des reparierten Geräts, Werkzeugs bzw. der Maschine. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern.

§ 4 Gefahrenübergang, freihändiger Verkauf
1. Holt der Kunde den reparierten bzw. an uns übergebenen Gegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungsstellung ab, endet unsere Haftung für den Gegenstand, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfenfällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

2. Ab einer Woche stehen uns angemessene Kosten für das Unterstellen, Lagern bzw, Parken des reparierten Gegenstands zu.

3. Wird der Gegenstand nach Fristsetzung von mindestens 2 Monaten nicht vom Kunden abgeholt gegen Barzahlung sind wir berechtigt, den Gegenstand freihändig zu verwerten. Die Verwertung ist dem Kunden mit der Fristsetzung ausdrücklich anzudrohen. Der Erlös steht dem Kunden zu, ggf. nach Verrechnung mit etwaigen uns zustehenden Ansprüchen.

V. Sonderbedingungen Arbeitsbühnen

1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, daß das Gerät (Arbeitsbühne, Fahrzeug) für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.

2. Ergibt sich, daß das angemietete Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen, steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu.

3. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, daß die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der S.T.V.0. vorgenommen wird. Gegebenenfalls weist der Vermieter einen Monteur ein. Nur diese Kräfte sind zum Bedienen der Arbeitsbühne berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen (lt. UVV). Das Bedienungspersonal muß mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben.

4 Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

5. Etwaige für den Einsatz erforderlichen behördlichen Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter zu besorgen.

6. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muß sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.

7. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Male-r, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz und Sandstrahlarbeiten.

8. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor und Hydraullkölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
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Die Tagesmiete wird auf Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Std. berechnet.
Jede weitere Stunde wird als 1/8 der Tagesmiete berechnet.
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